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  • AGB
Maximare

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Allgemeines

1.1 Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Maximare Erlebnistherme Bad Hamm GmbH. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers bzw. Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers bzw. Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2 Alle Vereinbarungen die zwecks Ausführung des zwischen uns und dem Auftragnehmer bzw. Lieferanten geschlossenen Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen insoweit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Der Schriftform gleichgestellt ist die Mitteilung mittels telekommunikativer Übermittlung oder maschinell erstellter Unterschrift.

2. Angebote

2.1 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist verpflichtet, sich vor Angebotsabgabe über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen eingehend zu informieren.

2.2 Der Auftragnehmer bzw. Lieferant hat die ihm überlassenen Ausschreibungsunterlagen, Anfragen oder Leistungsbeschreibungen zu prüfen. Hat er Zweifel an der Richtigkeit von Berechnungen oder Konstruktionen oder erscheint ihm die ausgeschriebene Leistung nicht geeignet, die gestellte Aufgabe langfristig betriebssicher zu lösen, so wird er uns schriftlich informieren. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant kann nicht im Falle einer Beauftragung geltend machen, dass seine Leistung durch unsere Berechnung, Konstruktion oder unseren Entwurf einengend festgelegt sei.

2.3 Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich von uns gefordert wurde, ist bei der Abgabe des Angebotes der neueste Stand der Technik zu berücksichtigen.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der uns angeforderten Leistung zu verwenden.

2.5 Es bleibt uns vorbehalten, Änderungen der Entwürfe und Planungen des Auftragnehmers bzw. Lieferanten anzuordnen.

3. Auftragsbestätigung

Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unverändert mit Angabe eines bestimmten, zuverlässigen Liefertermins schriftlich bestätigt, so sind wir nicht an unsere Bestellung gebunden.

4. Preise

4.1 Die Preise sind Festpreise und verstehen sich „frei haus“ einschließlich Frachten, Zölle, Versicherungsspesen und sonstigen Nebenkosten.

4.2 Verpackungsmaterial wird von uns nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Falle sind die Verpackungskosten gesondert aufzuführen und wir behalten uns das Recht vor, das für den Versand benutzte Verpackungsmaterial gegen eine Gutschrift von zwei Drittel des berechneten Verpackungswertes frachtfrei an die Anschrift des Auftragnehmers bzw. Lieferanten zurückzusenden.

4.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

5. Rücktritt

5.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt von der Bestellung einseitig ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn wir es nach unseren betrieblichen Verhältnissen für erforderlich halten. In diesem Falle werden wir, dem Auftragnehmer bzw. Lieferanten den vereinbarten Preis unter Anrechung der vom Auftragnehmer bzw. Lieferanten ersparten Aufwendungen erstatten. Hierbei wird vermutet, dass dem Auftragnehmer bzw. Lieferant fünf von Hundert des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Preises zustehen; wobei den Vertragsparteien der Nachweis gestattet ist, dass ein geringerer bzw. höherer Anteil an ersparten Aufwendungen vorliegt.

5.2 Sofern der Auftragnehmer bzw. Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers bzw. Lieferanten beantragt oder eröffnet wird, sind wir ferner berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.

6.Termine/Liefer- bzw. Leistungsverzug

6.1 Die vereinbarten Termine sind verbindlich und verstehen sich bei Lieferungen eintreffend an der Verwendungsstelle, bei Leistungen bei Rechtzeitigkeit der Abnahme. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, wonach die bedungene Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.

6.2 Im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Zudem sind wir dazu berechtigt den Auftragnehmer bzw. Lieferanten mit einer Vertragsstrafe zu belegen, die vereinbarungsgemäß für jede angefangene Woche 1% höchstens jedoch 10% des Auftragswertes der in Verzug geratenen Leistung bzw. Lieferung beträgt; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ferner behalten wir uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.

6.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung bzw. Leistung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefer- bzw. Leistungstermin gebundene Zahlungsfrist.

7. Versand/Verpackung/Transport/Anlieferung

7.1 Versandanzeigen sind in doppelter Ausfertigung sofort bei Abgang einer jeden einzelnen Sendung einzureichen.

7.2 In den Versandpapieren sind die Bestellnummer, das Bestelldatum und unsere vollständige Versandanschrift anzugeben. Für Folgen unrichtiger oder unvollständiger Ausstellung der Versandpapiere haftet der Aufragnehmer bzw. Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

7.3 Teillieferungen sind in den Versandpapieren und im Lieferschein als solche zu bezeichnen.

7.4 Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit den unter 7.2 genannten Angaben sowie der Angabe des Inhalts der Sendung beizulegen.

7.5 In einschlägigen Schriftwechseln müssen ebenfalls die unter 7.2 und 7.3 aufgeführten Angaben enthalten sein.

7.6 Die Verpackung hat in geeigneter Weise zu geschehen.

7.7 Sofern von uns keine bestimmte Versandart vorgeschrieben wird, hat der Auftragnehmer bzw. Lieferant die günstigste Beförderungsmöglichkeit zu wählen. Muss eine Sendung infolge Nichteinhaltung des Liefertermins mit einer teureren als der im Preis berücksichtigten Beförderungsart (z.B. Eilgut statt Frachtgut) zum Versand gebracht werden, so trägt der Auftragnehmer bzw. Lieferant die entstehenden Mehrkosten. Die durch Teillieferung entstehenden Mehrkosten für Fracht, Rollgeld usw. trägt der Auftragnehmer bzw. Lieferant, sofern diese Teillieferungen nicht ausdrücklich von uns gewünscht worden sind und wir uns nicht ausdrücklich zur Übernahme der Mehrkosten schriftlich bereit erklärt haben.

7.8 Die Warenannahme erfolgt bei uns ausschließlich montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr.

8. Gefahrtragung/Versicherung

Bei Leistungen sowie Lieferungen mit Montage oder Aufstellung geht die Gefahr mit der endgültigen Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der Maximare Erlebnistherme Bad Hamm GmbH auf uns über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Auftragnehmers bzw. Lieferanten, es sei denn, wir befinden uns in Annahmeverzug. Besonders wertvolle oder zerbrechliche Waren sind vom Auftragnehmer bzw. Lieferanten auf seine Kosten zu versichern.

9. Gewichts- und Mengenfeststellung

Für uns verbindlich sind nur die bei uns nach Wareneingang ermittelten Maße, Gewichte und Mengen.

10. Patente und Lizenzen

Der Auftragnehmer bzw. Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer bzw. Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.

11. Ausführung des Vertrags, Beachtung und Vorschriften

11.1 Der Auftragnehmer bzw. Lieferant verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung bzw. Leistung muss den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Vorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE-, CE- und sonstigen Vorschriften entsprechen.

11.2 Bei Lieferungen bzw. Leistungen auf unserem Gelände und in unseren Räumlichkeiten sind unsere Sicherheits- und Ordnungsvorschriften zu beachten

12. Leistungen durch Subunternehmen

Die Übertragung von Leistungen an Subunternehmen ist nur in Ausnahmefällen nach vorhe­riger schriftlicher Benachrichtigung und unserer schriftlichen Zustimmung und unter der Voraussetzung zulässig, dass sich der Subunternehmer zur Einhaltung der in Ziffer 11 genannten Verpflichtungen erklärt.

13. Eigentumsvorbehalt / Beistellung / Werkzeuge / Geheimhaltung

13.1 Sofern wir beim Auftragnehmer bzw. Lieferanten Teile beistellen, behalten wir uns das Eigentum hieran vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer bzw. Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird uns gehörende Vorbehaltsware mit ande­ren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüg­lich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

13.2 Werden unsere bereitgestellten Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Ver­mischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers bzw. Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer bzw. Lieferant uns anteilig das Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer bzw. Lieferant verwahrt das Eigentum oder das Miteigentum für uns.

13.3 An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist ver­pflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

13.4 Etwa von uns beigestelltes Material ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich im Zeitpunkt des Rücktritts befindet.

13.5 Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnun­gen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhal­tungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterla­gen enthaltene Fertigungs- und Fachwissen allgemein bekannt geworden ist.

14. Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen

14.1 Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung bzw. Leistung, spätestens innerhalb des auf die Lieferung oder Leistung folgenden Monats zu erteilen. Gleiches gilt für Monatslieferungen. Die Rechnung ist nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert unserer Verwaltung mit Ausweis der Umsatzsteuer unter vollständiger Angabe unserer Bestellnummer und des Bestelldatums einzureichen. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden nicht bearbeitet. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer bzw. Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dasser diese nicht zu vertreten hat.

14.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu.

14.3 Forderungen an uns dürfen nicht abgetreten werden.

14.4 Zahlungen leisten wir nach unserem Ermessen entweder innerhalb von 8 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug mit Zahlungsmitteln unserer Wahl. Die Zahlungsfristen laufen grundsätzlich von dem Tag des Rechnungseingangs bei uns an, jedoch nicht bevor die Waren bei uns eingegangen oder die Leistungen erbracht worden sind.

14.5 Bei Zahlung durch Banküberweisung gilt die Zahlung als rechtzeitig vorgenommen, wenn der Geldbetrag bei üblicher Abwicklung dem Konto des Auftragnehmers bzw. Lieferanten innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben werden kann. Für uns nicht vorhersehbare Fehlleistungen der beteiligten Banken gehen nicht zu unseren Lasten.

14.6 Alle unsere Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt unserer Rechte wegen etwaiger Mängel. Sie bedeuten keine Anerkennung der Erfüllung oder Verzicht auf Gewährleistungsrechte oder Schadensersatz.

15. Gewährleistung

15.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer bzw. Lieferanten eingeht.

15.2 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer bzw. Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

15.3Gerät der Auftragnehmer bzw. Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug, sind wir berechtigt, die Mängel auf dessen Kosten zu beseitigen.

15.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen der Mängelansprüche, die nicht verkürzt werden dürfen. Die Verjährung beginnt bei Bauwerken mit der Übergabe und bei beweglichen Sachen mit deren Ablieferung.

16. Produkthaftung

Soweit der Auftragnehmer bzw. Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

17. Vertragsübertragung

Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, den mit uns geschlossenen Liefer- bzw. Leistungsvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

18.2 Sofern der Auftragnehmer bzw. Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer bzw. Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagten.

19. Sonstiges

19.1 Die Benutzung unserer Aufträge zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

19.2 Ergänzend zu unseren Einkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19.3 Wir werden personenbezogene Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandeln.

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